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Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Vor allem Arbeitgeber sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen.


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Der Anspruch auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich für ein Wettbewerbsverbot steht auch einem Arbeitnehmer zu, dem noch in der Probezeit gekündigt wird.


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Die betriebsbedingte Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitstellen kann durch Änderungskündigungen vollzogen werden, soweit ein Teilzeitbegehren für den Arbeitgeber nicht erfüllbar ist.


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Ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge kann sich nur aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben.


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Die von Arbeitnehmern erflogenen Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu - vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende Regelung im Betrieb.


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Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen mit einer umfangreichen Kürzung von Steuervergünstigungen leben.


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Das während einer Elternzeit bestehende Kündigungsverbot erstreckt sich nur auf das Arbeitsverhältnis, für das die Elternzeit in Anspruch genommen wird.


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Persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind regelmäßig Arbeitgeber der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer.


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Arbeitgeber müssen auch bei kurzfristiger und nur geringfügiger illegaler Beschäftigung die Kosten für die Abschiebung eines Ausländers tragen.


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Urlaubstage, die der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen kann, werden automatisch in das neue Jahr übertragen.


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