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Ein Ehegatte muss auch im Jahr der Scheidung der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn sich der andere Ehegatte zum Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile bereit erklärt.
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Vom Einkommen des Unterhaltsschuldners können vor der Berechnung des Unterhalts bis zu 4 % des Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden.
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Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung einer Ehe erfolgt nach dem Familienrecht der DDR, wenn die Scheidung noch vor der Wiedervereinigung stattgefunden hat.
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Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann zeitlich befristet werden, wenn ehebedingte Nachteile des Unterhaltsempfängers nicht oder nicht mehr vorliegen.
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Die lange Dauer einer Ehe allein begründet seit der Unterhaltsreform nicht mehr automatisch einen Unterhaltsanspruch.
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Auch nach der Unterhaltsreform muss der alleinerziehende Expartner nur eingeschränkt Arbeiten, wenn Betreuungsmöglichkeiten fehlen.
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Kommunikationsschwierigkeiten und Streitigkeiten zwischen geschiedenen Eheleuten sprechen nicht automatisch gegen die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts.
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Aufstockungsunterhalt kann nur verlangen, wer nach der Scheidung allein wegen der Ehe den früheren Lebensstandard nicht mehr selbst halten kann.
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Sachsen gibt seine steuerliche Bevorzugung der Elterngeld-Empänger auf Druck der anderen Bundesländer auf.
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Ein Ehevertrag wird nicht allein aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft sittenwidrig.
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